Zum Inhalt springen

OKP Zulassung Schweiz

Wer im ambulanten ärztlichen Bereich in der Schweiz tätig ist, benötigt für die Abrechnung mit den Krankenkassen eine OKP Zulassung. Seit dem 2022 ist es die Aufgabe der Kantone, die ambulanten Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen.

OKP Zulassung Schweiz

Somit sind seit 2022 die einzelnen Kantone für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP im ambulanten Bereich zuständig. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) legen fest, welche Zulassungskriterien dabei von den Behörden zu prüfen sind. Weiter hat das Eidgenössische Parlament die Kantone dazu verpflichtet, ab Mitte 2023 in Fachgebieten  oder in bestimmten Regionen wo keine Unterversorgung vorherrscht die Anzahl ÄrztInnen zu beschränken, die zulasten der OKP Leistungen erbringen.

So müssen sich zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, die neu zulasten der OKP tätig sein wollen, unter anderem einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für das elektronische Patientendossier anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Hier wird flächendeckend ein C1 vorausgesetzt. Zudem müssen Fachärzte mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht sind nur in Fällen von einer Unterversorgung und nur im Bereich der Grundversorgung möglich. Eine Unterversorgung liegt so gut wie in allen Kantonen für die vier Fachgebiete Allgemeinmedizin, Allgemeine Innere Medizin, Pädiatrie und die Kinder- und Jugendpsychiatrie vor. Das heisst in diesen Fachgebieten muss keine dreijährige Tätigkeit in der Schweiz nachgewiesen werden.

Unterschied OKP Zulassung BAG / Mebeko und Berufsausübungsbewilligung

Sämtliches ärztliches Personal (Assistenzärzte und Fachärzte) benötigen eine Anerkennung oder Registrierung via dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), der Mebeko, für den Eintrag im Medizinalberuferegister (MedReg). Damit kann grundsätzlich eine ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden, überwiegend an einem Spital. So benötigt somit zum Beispiel ein Facharzt Chirurgie der als Oberarzt an einem Spital tätig ist, eine solche Anerkennung. Weitere Bewilligungen oder Zulassung sind für diesen nicht notwendig. Das Spital fungiert hier als Gesundheitseinrichtung und rechnet direkt mit den Versicherungen ab.

Eine Praxistätig oder / und eine ambulante ärztliche Tätigkeit setzt zudem eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) voraus. Diese erteilt der jeweilige Kanton nach seinen Richtlinien. Wenn jetzt zum Beispiel ein Facharzt Plastische Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie in einer Praxis tätig wird, benötigt er zuerst eine Anerkennung vom BAG und zusätzlich eine BAB und kann damit grundsätzlich fachärztlich tätig werden. Aber dies nur im Rahmen von Privatpatienten, beziehungsweise Selbstzahler. Will er seine Leistungen über die Krankenversicherung abrechnen, dann ist zusätzlich eine OKP Bewilligung notwendig.

Zahnärzte und Apotheken benötigen auch eine OKP?

Apotheken und zahnärztliche Praxen kann keine auf den Betrieb / die Praxis lautende OKP-Zulassung erteilt werden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Allerdings erteilt die SASIS AG die administrative Abrechnungsnummer (ZSR-Nummer) direkt an den Betrieb / die Praxis. Weitere Informationen für eine solche Betriebsnummer kann die SASIS AG unter Antrag ZSR-Nummer – SASIS erteilen.

Nach oben scrollen