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Berufsausübungsbewilligung BAB

Für eine ärztliche oder pharmazeutische Tätigkeit in einer fachärztlichen Praxis – oder einer Apotheke – benötigen Sie in der Schweiz eine Berufsausübungsbewilligung des entsprechenden Kantons.

Berufsausübungsbewilligung für Praxistätigkeiten

Sie möchten in der Schweiz fachlich eigenverantwortlich ärztlich tätig werden, dann benötigen Sie eine Bewilligung der entsprechenden Gesundheitsdirektion, die sogenannte Berufsausübungsbewilligung (BAB). Sobald Sie die ärztliche Tätigkeit in fachlicher Eigenverantwortung, als Angestellte von einer juristischen Person oder einer Einzelunternehmung oder aber auch als Selbstständigerwerbender ausüben möchten, benötigen Sie diese BAB. Oder wenn es sich um eines der seltenen Institute handelt und dieses über eine Betriebsbewilligung als ambulante ärztliche Institution verfügen, kann hiervon allenfalls abgewichen werden. Diese BAB kann in etwa mit dem Kassensitz in Deutschland verglichen werden. Die BAB ist nicht zu verwechseln mit der Registrierung beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) / Mebeko. Dies wiederum ist generell eine Grundvoraussetzung für eine etwelche ärztliche Tätigkeit.

Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn Sie ausserhalb eines Spitals – also z. B. in einer ärztlichen Praxis oder in einer ambulanten ärztlichen Institution – unter fachlicher Aufsicht tätig sind («Assistenzbewilligung») oder – ohne bereits über eine Berufsausübungsbewilligung zu verfügen – eine Vertretung in einer ärztlichen Praxis oder einer ambulanten ärztlichen Institution übernehmen möchten («Vertretungsbewilligung»). Wenn Sie bereits in einem anderen Kanton zur fachlich eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit berechtigt sind, besteht je nach Kanton auch die Möglichkeit eine sogenannte „Dienstleistungserbringung Bewilligung“ zu beantragen.

Berufsausübungsbewilligung steuert Zulassungsstopp

Mit dem Instrument der Berufsausübungsbewilligung haben die Kantone ein Mittel in der Hand den sogenannten Zulassungsstopp zu steuern. Weil jede und jeder mit einer Berufsausübungsbewilligung und einer ZAR-Nummer Leistungen über die Krankenkassen abrechnen darf, führt das unweigerlich zu einer Mengenausweitung und in der Folge zu steigenden Prämien. Gegen mehr Regulierung zu wettern, bringt daher wenig: Das Gesundheitswesen ist schon jetzt weit davon entfernt, ein freier Markt zu sein. Viele Kantone haben daher bereits schon jahrelang einen Zulassungsstopp eingeführt; Zürich ist mit der Nacht und Nebelaktion per Mitte Dezember 2019 der letzte grosse Kanton, der bisher darauf verzichtet hatte und diesen dann aber auch einführte. Die Zahl der im Kanton frei praktizierenden Fachärzte hat in den letzten Jahren in Zürich stark zugenommen, seit 2010 sind die Arztbewilligungen um die Hälfte angestiegen. Viele der Neuen steigen direkt in Praxen ein, ohne erst Erfahrung im schweizerischen Gesundheitssystem gesammelt zu haben.

Ausnahmen von der BAB

Die Gesundheitsdirektion in Zürich hat zum Beispiel wie erwähnt die Beschränkung sinnvoll eingegrenzt, ähnlich wie andere Kantone. Hausärzte, Kinderärzte und Kinderpsychiater sind dort z.B. davon nicht betroffen. Genau in diesen Bereichen sucht man auch am meisten nach Fachkräften. SchweizerInnen und ausländische Ärzte, welche sich langjährig in der Schweiz weiterbilden liessen und mit ihrer Arbeit die entsprechenden Spitäler unterstützt und Erfahrung gesammelt haben, betrifft die Beschränkung ebenfalls nicht. Hier gilt die meistens geforderte mindestens dreijährige klinische Tätigkeit an einer weiterbildungsberechtigten Stelle innerhalb der letzten fünf Jahre.

Berufsausübungsbewilligung – Stopp aber oft nur für Fachspezialisten

Regelung bis 31.12.2021
Die BAB erhielten Fachärzte die in der Grundversorgung tätig sind jedoch in den meisten Kantonen uneingeschränkt weiterhin. Ein Facharzt Allgemeine Innere Medizin aus dem Ausland konnte sich z.B. in der Ostschweiz oder in Zürich weiterhin in einer Praxis anstellen lassen oder gar eine solche übernehmen. Nicht so aber z.B. im Kanton Zug. Zug und andere Zentralschweizer Kantone hatten immer schon eine strengere Regelung. Die Situation ist daher kantonal sehr unterschiedlich – wir informieren gerne individuell.

Regelung ab 1.1.2022 bis Mitte März 2023
Infolge unklarem Verlauf in den Planungsphasen der Kantone aufgrund der Vorlage eine individuelle fachärztliche Bedarfsplanung zu erstellen, galt praktisch uneingeschränkt seit 1.1.2022 ein genereller Zulassungsstopp – auch für Grundversorger.

Regelung ab 18.3.2023 (untersteht dem fak. Ref. bis 6.7.2023)
Die Kantone können Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:
a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Zu beachten ist, dass die Kantone gehalten sind, bis Mitte 2023 eine feinere Bedarfsplanung über alle Fachgebiete zu erstellen. Dies führte dazu, dass seit Beginn 2022 auch die Grundversorgung betroffen war. Hier finden Sie laufend weitere Neuigkeiten. Weitere Informationen erteilen die jeweiligen zuständigen Stellen. Wir helfen gerne weiter bezüglich der entsprechenden Zuständigkeit. Für den Kanton Zürich wäre dies z. B. das Gesundheitsdepartement.

1 Kommentar

  1. Veröffentlicht von Medizinische Sprachprüfung Schweiz | Sprachnachweis Arzt | PremiumJob am 22. Dezember 2020 um 8:35

    […] Anzumerken ist, dass wenn es für eine Praxistätigkeit (auch als Angestellter) zusätzlich eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, die Kantone hier zusätzliche Kenntnisse einverlangen […]



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