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Mindestfallzahlen sind in der Schweiz zulässig

Mindestfallzahlen bei operierenden Ärzten – Gerichtsentscheid zum Kanton Zürich.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid des Kantons Zürich, der für bestimmte operierende Ärzte Mindestfallzahlen festlegt. Der Kanton Zürich hat insbesondere für spezielle Eingriffe in einzelnen Bereichen der Gynäkologie, der Urologie und der Chirurgie des Bewegungsapparates Mindesteingriffszahlen definiert. Desweiteren verlangt die zürcherische Gesundheitsbehörde in diesen Bereichen ein spezielles Qualitätscontrolling, zum Beispiel durch Zertifizierungen. Dagegen haben mehrere Krankenhäuser beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass ein Kanton Leistungsaufträge, die er auf seinen Spitalliste vergibt, an Qualitätsauflagen knüpfen darf. Die umstrittene Auflage bezüglich Fallzahlen pro Operateur beruht gemäss Beurteilung auf einer hinreichenden Grundlage im Bundesrecht. Weiter liegt sie im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Einer zusätzlich zu schaffenden kantonalrechtlichen Grundlage bedarf es nicht. Die Mindestfallzahlen dienen der Qualitätssicherung. Zukünftig hat damit eine Klinik dafür zu sorgen, dass für die betroffenen Leistungsgruppen nur Operateure eingesetzt werden, welche die erforderlichen Fallzahlen erreicht haben und damit auch über genügend Praxis ausweisen. Weiter hält das Gericht fest, dass die Festsetzung von Mindestfallzahlen nicht gegen das Gebot der Wirtschaftsfreiheit verstösst. Die Fallzahlen dienen der Qualitätssicherung und können damit per 1. Januar 2019 eingeführt werden.

Hier der Link zur Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes und dem kompletten Urteil C-5603 zu den Mindestfallzahlen bei operierenden Ärzten.

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