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MEBEKO BAG Anerkennung

Sie wollen in der Schweiz eine ärztliche oder pharmazeutische Tätigkeit aufnehmen und benötigen damit die MEBEKO Anerkennung? Die Registrierung der universitären Medizinalberufe liegt in der Zuständigkeit des  Bundesamt für Gesundheit (BAG), MEBEKO (Medizinalberufekommission). Das Medizinalberufegesetz (MedBG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe. Zusammen mit der entsprechenden Verordnung soll das MedBG die Freizügigkeit von Personen in der Schweiz und aus der EU mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft gewährleisten. Die Schweiz anerkennt ausländische Diplome mit den Staaten der EU und EFTA. Für ein neues EU-Mitgliedland respektive neues EFTA-Land müssen die Abkommen erweitert und länderspezifisch angepasst werden. Ein Beitritt eines neuen Landes allein reicht nicht automatisch für eine entsprechende Gleichwertigkeit.

Direkte MEBEKO Anerkennung von EU / EFTA Staaten

Ist ein Diplom in einem EU / EFTA Staat erworben worden, erfolgt der Anerkennungsprozess auf dem direkten Weg. Man spricht von der direkten Diplomanerkennung. Für die direkte Diplomanerkennung sind die folgenden vier Punkte zwingend alle gemeinsam vorausgesetzt:

  1. Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) oder schweizerische Staatsangehörigkeit. Oder aber die Ehefrau, der Ehemann, der verehelichte Partner ist Staatsbürger eines dieser Staaten.
  2. Das eingereichte Diplom der gesuchstellenden Person entspricht der EU-Richtlinie 2005/36/EG beziehungsweise der im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung.
  3. Das Diplom wurde von der in der EU-Richtlinie beziehungsweise im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt. Dies gilt auch für allfällige zusätzliche Ausweise.
  4. Die Antragsstellerin / der Antragssteller verfügt über ausreichende Kenntnisse in einer der schweizerischen Landessprachen (mindestens Niveau B2).

Indirekte MEBEKO Anerkennung von EU / EFTA Staaten

Von der indirekten Diplom-Anerkennung spricht man, wenn ein Vertragsstaat (EU oder EFTA) ein Drittstaatendiplom anerkannt hat. Die Schweiz kann eine solche Anerkennung eines Drittstaatendiploms ebenfalls anerkennen, wenn alle folgende Punkte erfüllt sind. Man spricht dann auch von der Anerkennung der Anerkennung.

  1. Die gesuchsstellende Person verfügt über eine schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist Staatsangehöriger eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA). Oder aber die Ehefrau, der Ehemann, der  verehelichte Partner ist Staatsbürger eines dieses Staates.
  2. Die gesuchsstellende Person verfügt im Anerkennungsland über die Rechte zur Berufsausübung im selben Ausmass, wie Personen die im Anerkennungsstaat die Ausbildung absolviert haben. Zum tragen kommt Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG. Die erstmalige Anerkennung der Diplome muss in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein.
  3. Der Gesuchssteller des Diploms hat im entsprechenden Beruf im Anerkennungsstaat, und/oder der Schweiz, eine entsprechende klinische Tätigkeit von mindestens 3 Jahren, dies innerhalb der letzten 5 Jahre, erworben.
  4. Die gesuchsstellende Person verfügt über ausreichende Kenntnisse in einer schweizerischen Landessprache (mindestens Niveau B2).

allgemeine Informationen zur MEBEKO Anerkennung

Für die Anerkennung Ihres Arzt-Diplomes ist in der Schweiz der Studiumsabschluss, beziehungsweise das abgeschlossene Medizinstudium relevant. Eine Approbation wie sie andere Länder kennen, kennt die Schweiz nicht. Mit der registrierten Bezeichnung Arzt sind Sie überwiegend als Assistenzarzt tätig. Verfügen Sie bereits über einen Facharzt, dann lassen Sie zusätzlich den entsprechenden Facharzttitel bei der Medizinberufskommission (MEBEKO) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) anerkennen. Seit dem 1. Januar 2018 ist auch für Tätigkeiten in Kliniken eine Registrierung im Medizinalberuferegister für jegliche ärztliche Tätigkeiten eine zwingende Voraussetzung. Zuvor war dies noch nicht ein Muss, jedoch hatten sich bereits viele Spitäler nach der BAG-Anerkennung gerichtet.

Schon vor dem 1. Januar 2018 und damit natürlich auch weiterhin, ist die MEBEKO Anerkennung zwingend notwenig, wenn Sie eine Tätigkeit in einer Praxis oder einem Privatspital anstreben möchten.  Für eine Tätigkeit als selbstständiger Arzt oder als angestellter Arzt, zum Beispiel in einer Praxis, benötigen Sie zusätzlich noch eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) des entsprechenden Kantons. Diese berechtigt Sie erst dazu eine ärztliche Tätigkeit als angestellter Facharzt oder als Selbstständigerwerbender auszuüben. Ausnahmen bestehen bei Institutsbewilligungen oder aber auch bei Privatspitälern, die über einen Leistungsauftrag verfügen.

Kosten der MEBEKO Anerkennung

Die Anerkennungskosten sind in den Antragsformularen ersichtlich und müssen von der gesuchsstellenden Person getragen werden. Für die jeweiligen Anerkennungen sind folgende Unterlagen notwendig:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • beglaubigte Diplomkopie, inklusive einer beglaubigten Übersetzung, wenn das Ursprungsdiplom nicht in einer Amtssprache der Schweiz abgefasst ist
  • Identitätsnachweis, beglaubigte Passkopie oder Identitätsausweis
  • aktueller Lebenslauf
  • eventuell weitere nötige Unterlagen gemäss der MEBEKO Wegleitung

Das Antragsformular für Ihre anzuerkennenden Arztdiplome oder Ihr Apothekerdiplom finden Sie hier:
antragsformular-direkte-anerkennung-diplom

Das entsprechende Antragsformular für Ihren Weiterbildungstitel finden Sie hier:
direkte-anerkennung-weiterbildung

Kontakt bezüglich dem Anerkennungsverfahren

Bundesamt für Gesundheit – BAG
MEBEKO, Ressort Weiterbildung
3003 Bern
MEBEKO-Weiterbildung@bag.admin.ch
Tel.: +41 58 462 94 83

Für weitere Informationen wenden Sie sich direkt an das Bundesamt für Gesundheit / MEBEKO Ressort Ausbildung oder an uns. Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

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