Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA)
Personen, welche ein unbefristetes oder mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis haben, können die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung B (B-Ausweis) erhalten. Diese Bewilligung ist fünf Jahre gültig und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Nicht Erwerbstätige, die in der Schweiz wohnen möchten und nicht erwerbstätig sind, können ebenfalls einen B-Ausweis beantragen. Sie müssen über ausreichend finanzielle Mittel als auch über eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Selbstständigerwerbende erhalten ebenfalls einen B-Ausweis, wenn sie eine eingetragene und deklarierte Bestätigung des Handelsregisteramtes oder der Sozialversicherungsanstalt nachweisen können.
Kroatische Staatsangehörige unterstehen zur Zeit noch speziellen Regelungen. Die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen sind hier noch kontingentiert.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Staatssekretariat für Migration SEM