ärztliche Zulassungsbestimmungen ab 7.2021
Nach einer rund 20 Jahre langen – immer wieder befristeten – Zulassungsbeschränkung wird voraussichtlich per Juli 201 die ärztliche Zulassungsbestimmungen in der Schweiz neu geregelt.
ärztliche Zulassungsbestimmungen ab Juli 2021
Diese Änderung ist vom Parlament in der Sommersession 2020 verabschiedet worden und wird damit voraussichtlich Mitte 2021 eingeführt werden können. Die Änderung betrifft vor allem Qualitätskriterien für die Zulassungssteuerung. Wir haben zu den Bestimmungen davor bereits hier informiert. Will eine Fachärztin oder ein Facharzt in der Schweiz eine Zulassung für eine ambulante Tätigkeit erhalten, muss mindestens eine dreijährige Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einem anerkannten schweizerischen Weiterbildungsinstitut absolviert worden sein. Stand 2020 ist, dass es irgendeine Weiterbildungsinstitution (WI) sein kann. Also kann sich zum Beispiel ein Radiologe ein Jahr fachfremd in der Neurologie bisher noch anrechnen.
Anzahl der ärztliche Zulassungsbestimmungen unterscheiden sich im Fachgebiet stark
So stehen dann neu für zum Beispiel Orthopäden 73 WI, Handchirurgen 25 WI, Kardiologen 30 WI, Radiologen 43, Psychiatrie 417 und AIM 1’675 Weiterbildungsinstitute zur Verfügung.
Voraussetzung der Sprachkompetenz
Weiterhin muss als Voraussetzung für die Zulassung der Nachweis erbracht werden, dass entsprechend der Sprachregion die entsprechende Kompetenz vorliegt. Der Nachweis muss mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung erbracht werden. Wo, wie und wer genau – ist zur Zeit noch offen. Dies eine weitere Neuerung. Wie sich dies auf nicht deutsch, italienisch oder französische EU-Muttersprachler auswirkt, ist aktuell noch nicht ersichtlich.
Gerne informieren wir laufend über mehr Details. Beim Parlament ist leider bisher einizig die letzte Botschaft (2019) zu finden.