Kurzaufenthaltsbewilligung L (EU/EFTA)
Die Kurzaufenthaltsbewilligung L ist für Ausländer und Ausländerinnen, die sich befristet, in der Regel für weniger als 1 Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Staatsangehörige der EU-27 und EFTA Länder erhalten Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und 12 Monate nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU-27/EFTA-Nationalitäten keiner Bewilligung. Die Regelung dieser Gruppe findet über das Meldeverfahren statt. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von bis zu 12 Monaten verlängert werden. Die Erneuerung kann ohne Ausreise der bewilligungsberechtigten Person aus der Schweiz vorgenommen werden.
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung L wird an Stellensuchende aus allen EU/EFTA Staaten erteilt, die keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen. Dies schafft aber keine Sozialversicherungsansprüche. Für Studierende wird die Bewilligung für ein Jahr ausgestellt und bis zum Abschluss des Studiums um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Im Rahmen der Übergangsregelung unterstehen kroatische Staatsangehörige noch einer speziellen Regelung. Die Bewilligungen hier unterstehen einem Kontingent. Aktuell können kroatische Staatsangehörige das Meldeverfahren für Stellenantritte in der Schweiz noch nicht anwenden. Sie benötigen unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Bewilligung die vor Stellenantritt zu erfolgen hat.
Weitere Informationen erhalten Sie dazu beim Staatssekretariat für Migration SEM